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Arbeits- und Anstellungsbedingungen

 ACHTUNG !!!

Angebot nur für Jugendliche mit Wohnsitz
in der Schweiz
(mind. C-Bewilligung)

Vorstellung

Au-pair-Angestellte und Arbeitgebende müssen die Gelegenheit haben, einander vor der definitiven Wahl kennen zu lernen.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt je nach Vertrag 30-40 Stunden pro Woche und wird auf 5 Tage verteilt. Eine gelegentliche verlängerte Arbeitszeit nach 20 Uhr, z.B. Babysitting oder Gäste, muss entsprechen kompensiert werden.

Au-pair-Angestellte haben Anspruch auf 3 Arbeitstage pro Jahr um sich vorzustellen oder für Schnuppertage, ohne Abzug von freien Tagen oder Barlohn.

Freizeit

Freie Stunden:

  • An Arbeitstagen haben Au-pair-Angestellte Anspruch auf mindestens 2 volle freie Stunden.

  • Die Frage des abendlichen Ausgangs muss von den Vertragsparteien schriftlich geregelt werden.

Freie Tage:

  • Au-pair-Angestellte haben Anrecht auf mindestens 2 freie Tage pro Woche.

  • An freien Tagen oder Nachmittagen besteht auch am Abend keine Arbeitsverpflichtung. Haben Au-pair-Angestellte einen halben Tag frei, darf die restliche Arbeitszeit nur ein halbes Tagespensum umfassen (maximal 4 Stunden).

Gesetzliche Feiertage:

  • Au-pair-Angestellte haben Anspruch auf die eidgenössischen und kantonalen Feiertage.

  • Falls sie an einem Feiertag arbeiten, muss dieser kompensiert werden. Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, werden nicht kompensiert. Feiertage, die in die Ferien fallen, müssen kompensiert werden.

   Allgemein:

  • Für nicht eingenommene Mahlzeiten an freien Tagen haben Au-pair-Angestellte Anrecht auf Auszahlung des Naturallohns (Essensentschädigung) nach AHV Ansätzen. (Siehe Lohnrichtlinien.)

  • Zur Erfüllung der religiösen Pflichten ist Au-pair-Angestellten die nötige Zeit einzuräumen.

Ferien

Au-pair-Angestellte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf 5 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (ab 20. Altersjahr 4 Wochen). Für ein unvollendetes Dienstjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

Die Ferien sind so zu gewähren, dass wenigstens 2 Wochen zusammenhängend sind. Au-pair-Angestellte müssen ihre Ferien ausserhalb der Arbeitgeberfamilie verbringen können. Ferien mit der Arbeitgeberfamilie gelten als Arbeitszeit.

Der Zeitpunkt der Ferien wird zwischen den Arbeitgebenden, den Au-pair-Angestellte oder/und den gesetzlichen Vertretern vereinbart.

Für alle Ferientage haben Au-pair-Angestellte Anspruch auf Auszahlung des Naturallohnes (Essensentschädigung) nach AHV Ansätzen (siehe Lohnrichtlinien).

Vertragsauflösung, Kündigungsfrist

  • Während der Probezeit (der erste Monat der Anstellung) gilt eine  Kündigungsfrist von 7 Tagen, analog zu Art. 335b OR.

  • Nach der Probezeit kann das Dienstverhältnis nur noch auf ein Monatsende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden, analog zu Art. 335c OR.

  • Die Kündigung für Au-pair-Angestellte muss schriftlich durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Die Arbeitgebenden richten ihre schriftliche Kündigung an den gesetzlichen Vertreter.

  • Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 und 337a OR bleibt beiden Parteien vorbehalten. Als wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung ist namentlich jener Umstand anzusehen, bei dessen Vorhandensein dem Zurücktretenden aus Gründen der Sittlichkeit oder nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

  • Die Kündigungspartei muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Die fristlose Entlassung minderjähriger Au-pair-Angestellten ist den gesetzlichen Vertretern vorgängig anzuzeigen.

Arbeitszeugnis

Au-pair-Angestellte können jederzeit von den Arbeitgebenden ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. Auf besonderes Verlangen der Au-pair-Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Versicherung

Die Arbeitgebenden sind gesetzlich verpflichtet, auf Beginn des Arbeitsverhältnisses für die Au-pair-Angestellten eine Versicherung für Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle abzuschliessen.

Die AHV Prämien auf der Basis des Bruttolohns werden ab dem  1. Januar des Jahres erhoben, in dem Au-pair-Angestellte das 18. Lebensjahr vollenden.

Lohnauszahlung bei Krankheit und Unfall

  • Bei Krankheit oder Unfall haben Au-pair-Angestellte nach Art. 324a OR Anspruch auf Entlöhnung für folgende Zeitabschnitte:

    • im ersten Dienstjahr beim gleichen Arbeitgeber für drei Wochen

    • nach mehr als einem Dienstjahr beim gleichen Arbeitgeber für vier Wochen.

  • Bei Unfall und Berufskrankheiten haben die Arbeitgebenden Anspruch auf das Taggeld während der Dauer der Lohnzahlungspflicht. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Zahlungen an die Au-pair-Angestellten.

  • Bei Krankheit oder Unfall haben Au-pair-Angestellte Anrecht auf Verpflegung sowie die nötige Pflege und ärztliche Behandlung

  • Befindet sich Au-pair-Angestellte nicht in der Arbeitgeberfamilie, haben sie Anrecht auf  Auszahlung des Naturallohns (Essensentschädigung) gemäss AHV Ansätzen Ab dem 4. Tag kann ein Arztzeugnis verlangt werden.

  

Haftung

Au-pair-Angestellte haften für keine Sachschäden, es sei denn, sie verursachen diese absichtlich oder grobfahrlässig.

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