Arbeits- und Anstellungsbedingungen
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Angebot nur für Jugendliche mit Wohnsitz |
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Vorstellung |
| Au-pair-Angestellte und Arbeitgebende müssen die Gelegenheit haben, einander vor der definitiven Wahl kennen zu lernen. |
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Arbeitszeit |
| Die Arbeitszeit beträgt je nach Vertrag
30-40 Stunden pro Woche und wird auf 5 Tage verteilt. Eine gelegentliche
verlängerte Arbeitszeit nach 20 Uhr, z.B. Babysitting oder Gäste, muss
entsprechen kompensiert werden. Au-pair-Angestellte haben Anspruch auf 3 Arbeitstage pro Jahr um sich vorzustellen oder für Schnuppertage, ohne Abzug von freien Tagen oder Barlohn. |
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Freizeit |
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Freie Stunden:
Freie Tage:
Gesetzliche Feiertage:
Allgemein:
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Ferien |
| Au-pair-Angestellte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf
5 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (ab 20. Altersjahr 4 Wochen). Für ein unvollendetes Dienstjahr sind die Ferien entsprechend
der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. Die Ferien sind so zu gewähren, dass wenigstens 2 Wochen zusammenhängend sind. Au-pair-Angestellte müssen ihre Ferien ausserhalb der Arbeitgeberfamilie verbringen können. Ferien mit der Arbeitgeberfamilie gelten als Arbeitszeit. Der Zeitpunkt der Ferien wird zwischen den Arbeitgebenden, den Au-pair-Angestellte oder/und den gesetzlichen Vertretern vereinbart. Für alle Ferientage haben Au-pair-Angestellte Anspruch auf Auszahlung des Naturallohnes (Essensentschädigung) nach AHV Ansätzen (siehe Lohnrichtlinien). |
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Vertragsauflösung, Kündigungsfrist |
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Arbeitszeugnis |
| Au-pair-Angestellte können jederzeit von den Arbeitgebenden ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. Auf besonderes Verlangen der Au-pair-Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. |
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Versicherung |
| Die Arbeitgebenden sind
gesetzlich verpflichtet, auf Beginn des Arbeitsverhältnisses für die
Au-pair-Angestellten eine Versicherung für Berufsunfälle, Berufskrankheiten und
Nichtbetriebsunfälle abzuschliessen. Die AHV Prämien auf der Basis des Bruttolohns werden ab dem 1. Januar des Jahres erhoben, in dem Au-pair-Angestellte das 18. Lebensjahr vollenden. |
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Lohnauszahlung bei Krankheit und Unfall |
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Haftung |
| Au-pair-Angestellte haften für keine Sachschäden, es sei denn, sie verursachen diese absichtlich oder grobfahrlässig. |
Gastfamilien | Richtlinien | Anstellungsbedingungen | Lohnrichtlinien
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www.aupair.ch |
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OUI SI YES |